Satzung des Berliner Arbeitskreises Information (BAK Information)

Fassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.02.2020
(Satzung als PDF zum Download)

§ 1 Rechtsgrundlagen

  1. Der Berliner Arbeitskreis Information (BAK Information) richtet sich als regionale Vereinigung für den Bereich Fachinformation an alle mit Aufgaben der Information und Dokumentation befassten oder daran interessierten natürlichen und juristischen Personen.
  2. Der Berliner Arbeitskreis Information (BAK Information) ist gleichzeitig der regionale Zusammenschluss für die Region Berlin – der Deutschen Gesellschaft für Informationswissenschaft und Informationspraxis e.V. (DGI) – der Arbeitsgemeinschaft der Spezialbibliotheken e.V.(ASpB) sowie weiterer interessierter Verbände nach entsprechender Bestätigung, soweit deren Satzungen es zu-lassen.
  3. Sein Sitz ist Berlin.
  4. Er führt seine Geschäfte nach §52ff AO; Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit

Der BAK Information verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck „Förderung der Bildung“ im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Aus-gaben, die dem Zweck des BAK Information fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung durch die Vermittlung von Wissen über das In-formations-, Dokumentations- und Bibliothekswesen. Die Aufgabe von Information und Dokumentation (IuD) ist die selektive Vermittlung des wissenschaftlich-technischen, geistig-kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wissens, das für die Bewältigung fachlicher Aufgaben in Produktion, Forschung und Entwicklung, Politik und Kultur, Lehre und Studium benötigt wird. Dieses Fachwissen ist eine bedeutende Ressource für die inter-nationale Wettbewerbsfähigkeit der exportabhängigen und rohstoffarmen Bundesrepublik Deutschland. Folglich ist eine zweckmäßige Organisation der Bereitstellung von Fachinformationen, die durch Bibliotheken und über elektronische Informationsdienste ermöglicht wird, von großer gesellschaftlicher Bedeutung.
  2. Der BAK Information sieht seine Aufgaben darin,
    • – das Wissen über die grundlegende Bedeutung der IuD zu fördern,
    • – an der Lösung neuer regionaler Informations- und Dokumentationsaufgaben mitzuwirken,
    • – die Umsetzung neuer informationswissenschaftlicher Erkenntnisse und Informationstechnologien zu fördern,
    • – die Qualität der Informationspraxis fachlich zu unterstützen,
    • – die Aus- und Fortbildung zu fördern und
    • – die regionalen Interessen Berlins auf dem Gebiet der Information und Dokumentation zu vertreten.
  3. Der Erfüllung dieser Aufgaben dienen insbesondere
    • – Vortrags-, Diskussions-, Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit für den Verein
    • – Einsetzung von Arbeitsgruppen zu fachspezifischen Themen # Auskunftstätigkeit
    • – Mitarbeit in einschlägigen regionalen und überregionalen Gremien und Verbänden
    • – Förderung des Erfahrungsaustauschs.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des BAK Information können alle Mitglieder der tragenden Verbände werden. Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung.
  2. Darüber hinaus können Mitglieder des BAK Information alle natürlichen Personen sowie Institutionen werden, die sich an den in §3.3 genannten Aufgaben aktiv beteiligen wollen. Über ihren schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • – Austritt aus dem BAK Information. Der Austritt ist schriftlich anzuzeigen.
    • – Fortfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entsprechend §3,2.
    • – Tod
    • – Ausschluss. Über den Ausschluss nach der 2. Mahnung nicht gezahlter Mitgliedsbeiträge entscheidet der Geschäftsführende Vorstand; bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung (vgl. §12,3, §6,2).
  4. Aus der Mitgliedschaft im BAK Information können keine Rechte gegenüber den tragenden Verbänden abgeleitet werden.
  5. Über die zu erhebenden Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 1.6. des Jahres fällig. Bei Verspätung können Mahnkosten erhoben werden.
  6. Personen, die sich um den Berliner Arbeitskreis Information besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglieder. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 5 Organe

    Organe des BAK Information sind

  • – die Mitgliederversammlung
  • – der Vorstand
  • – der Geschäftsführende Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den persönlichen und den durch Personen vertretenen institutionellen Mitgliedern entsprechend § 4,1 und 2. Sie ist mindestens einmal jährlich vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Einberufung muss spätestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung unter Angabe der vom Geschäftsführenden Vorstand festzusetzenden Tagesordnung erfolgt sein.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • – die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands
    • – die Wahl des Vorstands
    • – die Mitwirkung an der Programmgestaltung des BAK Information
    • – die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge (§ 4,5)
    • – die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • – die Beschlussfassung über die Auflösung des BAK Information
    • – die Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschluss (§ 4,3)
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig.
  4. Ein persönliches Mitglied kann nur ein institutionelles Mitglied zusätzlich vertreten.

§ 7 Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus 5 bis 12 gewählten Mitgliedern. Alle müssen persönliche Mitglieder oder Vertreter korporativer Mitglieder sein. Der Vorstand soll in seiner Zusammensetzung die verschiedenen Gruppierungen der Mitglieder des BAK Information repräsentieren.

§ 8 Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Wiederwahl ist möglich. In die Vorschlagsliste für die Wahl ist aufzunehmen, wer entweder von mindestens 5 Mitgliedern oder wer vom Geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen wird.
  2. Von den Vorgeschlagenen gelten diejenigen als gewählt, die bei der Wahl die 12 höchsten Stimmenzahlen erzielen. 3. Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand für die Dauer der laufenden Amtsperiode mit Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder durch Kooptierung ergänzen.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

  1. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere
    • – die Wahl des Geschäftsführenden Vorstands (vgl. §11,1)
    • – die Berufung des Geschäftsführers (§10, §12)
    • – die Aufstellung von Arbeitsprogrammen und die Mitwirkung bei ihrer Durchführung
    • – die Herstellung und Pflege von Verbindungen des BAK Information zu anderen Institutionen entsprechend §3,2 sowie zu anderen Gremien, deren Zielsetzungen denen des BAK Information entsprechen.
    • – die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Geschäftsführenden Vorstands.
  2. Der Vorstand kommt mindestens zweimal jährlich auf Einladung des Geschäftsführenden Vorstands unter Angabe der Tagesordnung zusammen. Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen.

§10 Zusammensetzung des Geschäftsführenden Vorstands

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus

  • – dem/der Vorsitzenden
  • – zwei StellvertreterInnen und
  • – dem/der vom Vorstand berufenen GeschäftsführerIn(vgl. §9,1).

§11 Wahl des Geschäftsführenden Vorstands

  1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter und beruft den Geschäftsführer (§9,1). Hierbei ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.
  2. Die Amtszeit des Geschäftsführenden Vorstands entspricht der Amtszeit des Vorstands (vgl. §8,1).
  3. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands vor Ende seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Sitzung des Vorstands durch Kooptierung eines Vorstandsmitglieds.

§12 Aufgaben und Verfahren des Geschäftsführenden Vorstands

  1. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den BAK Information nach außen und in den tragenden Verbänden sowie in der Zusammenarbeit mit nahestehenden Verbänden, Gesellschaften und sonstigen Institutionen.
  2. Der BAK Information wird vom Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands vertreten.
  3. Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstands gehören insbesondere:
    • – die Ausführung von Empfehlungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands
    • – die Einsetzung von Arbeitsgruppen zur Durchführung bestimmter Aufgaben entsprechend §3,3
    • – die Aufnahme von Mitgliedern nach § 4,2
    • – der Ausschluss von Mitgliedern
    • – die Geschäftsführung des BAK Information.
  4. Der Geschäftsführende Vorstand ist mit dreien seiner Mitglieder beschlussfähig.
  5. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, genau abgrenzbare Aufgaben zu delegieren.
  6. Vereinbarungen und Aufträge, die finanzielle Verpflichtungen des BAK Information mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführers.
  7. Der BAK Information kann durch seine Handlungen die Vereinigungen, deren regionales Gremium er ist, nicht verpflichten.

§13 Geschäftsführung

Der Geschäftsführer (vgl. §9,1) erledigt Sachaufgaben im Rahmen des ihm vom Geschäftsführenden Vorstand erteilten Auftrags und verwaltet die Mittel des BAK Information.

§14 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ mit der Einladung bekannt gegeben wurde.
  2. Soweit durch eine Satzungsänderung Beziehung zu anderen Verbänden entsprechend §3,2 berührt sind, bedarf sie deren Zustimmung.

§15 Auflösung des BAK Information

  1. Die Auflösung des BAK Information kann nur durch die ordnungsgemäß mit Angabe dieses Gegenstandes einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung sind mindestens drei Viertel der auf der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildungsaufgaben im Bereich Information und Dokumentation. Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.