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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes erschienen

Quelle: BMJV | Aktuelle Gesetzgebungsverfahren | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes

Das Bundeskabinett hat heute (03.02.2021) den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts beschlossen.

Der Gesetzentwurf ändert das geltende deutsche Urheberrecht an zahlreichen Stellen. Folgende Regelungen sind besonders hervorzuheben:

  • – Ein eigenständiges neues Gesetz regelt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Es enthält außerdem Vorschriften zu Nutzerrechten und zu Vergütungsansprüchen der Kreativen für Nutzungen auf Plattformen (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz [UrhDaG-E], Artikel 3 des Entwurfs).
  • – Der Entwurf sieht die Einführung eines Presseverleger-Leistungsschutzrechtes vor. Das neue Presse-Leistungsschutzrecht schützt die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen (§§ 87f bis 87k UrhG-E).
  • Die bereits bestehenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts, also die Regeln für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern, werden angepasst (§§ 32 ff. UrhG-E) und der kollektive Rechtsschutz gestärkt (§ 36d UrhG-E). Die europäischen Vorgaben beruhen weithin auf bereits geltendem deutschen Urhebervertragsrecht.
  • – Der Entwurf enthält Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§§ 44b, 60d UrhG-E). Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes (§§ 60e, 60f UrhG-E).
  • – Im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer ist die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt (§ 51a UrhG-E). Der Entwurf reagiert damit auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren „Metall auf Metall“, das Sampling zum Thema hatte.
  • – Künftig können Verwertungsgesellschaften kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben. Dies ist ein neues Element im deutschen Urheberrecht (Extended Collective Licences, ECL, siehe § 51 VGG-E). Die Sondervorschriften für die Online-Nutzung von vergriffenen Werken, insbesondere von nicht mehr erhältlichen Büchern, werden reformiert (§ 51b VGG-E).
  • – Auch die Verlegerbeteiligung wird neu geordnet: Verleger werden künftig wieder an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen (z. B. Privatkopie) beteiligt (§ 63a UrhG-E, §§ 27 bis 27b VGG-E). Dies gewährleistet insbesondere den Fortbestand der VG Wort als gemeinsamer Verwertungsgesellschaft von Autoren und Verlegern.
  • – Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, z. B. Fotos alter Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr. Dadurch verbessern wir den Zugang zum Kulturerbe (§ 68 UrhG-E).
  • – Neue Bestimmungen regeln die Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen, z. B. per Livestream und über Mediatheken (§§ 20b bis 20d, 87 UrhG-E).

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten. Die Richtlinien sind bis zum 7. Juni 2021 in deutsches Recht umzusetzen.

Der Entwurf sowie ein FAQ-Dokument sind hier abrufbar.

HRK-Präsident zur Urheberrechtsreform: Kompromisslos für Digitalisierung

(nach idw)

Für die Hochschulen gebe es bei dem Gesetzentwurf zwei rote Linien, sagte Hippler.

Zum einen müsse die erlaubnisfreie Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für die akademische Lehre in angemessener Höhe pauschal abgegolten werden. „Das ist die einzig denkbare Regelung, die der Dynamik der akademischen Lehre entspricht. Eine Erfassung jeder einzelnen Nutzung ist im Lehrbetrieb der Hochschulen nicht realisierbar.“

Zum anderen sei der explizite Vorrang der geplanten Schrankenregelungen vor vertraglichen Regelungen unverzichtbar. Dieser sorge dafür, dass Hochschulen nicht erst aufwändig prüfen müssten, ob ein angemessenes Angebot eines Verlages vorliege, bevor sie bereits lizenzierte Materialien nutzen. „Die Pauschalvergütung würde entwertet, wenn eine Einzelfallprüfung von Verlagsangeboten vorgeschaltet werden müsste“, so der HRK-Präsident.

 

 

https://www.hrk.de/

HRK und dbv begrüßen Referentenentwurf zur Reform des Urheberrechts nachdrücklich

(nach idw)

Der aktuell diskutierte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zur Reform des Urheberrechts wird von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und dem Deutschen Bibliotheksverband e.V. (dbv) nachdrücklich begrüßt. Die darin vorgesehenen wissenschaftsfreundlichen Änderungen sind die richtige Antwort auf die zunehmende Digitalisierung von Forschung, Lehre und den Methoden des Lebenslangen Lernens und den sich daraus ergebenden innovative Nutzungsmöglichkeiten und neuen technischen Bedingungen.

HRK und dbv nehmen mit großer Irritation wahr, dass Interessenvertreter des Verlagswesens beim Versuch, diese Gesetzesreform zu blockieren, auch zu falschen und irreführenden Behauptungen greifen.
HRK und dbv nehmen wie folgt zu dem Referentenentwurf Stellung:

1. Einführung separater Erlaubnisregelungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Forschung sowie für die Kernaufgaben von Bibliotheken, Archiven und Museen. Damit wird deutlich, dass Wissenschaft, Forschung und Bildung andere Ansprüche an ein funktionierendes Urheberrecht haben als etwa kommerzielle Unternehmen aus der Filmwirtschaft oder der Unterhaltungsindustrie.

2. Pauschalvergütung
Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen sollen für die Nutzung ihrer Werke im Rahmen von Lehre und Forschung fair und angemessen vergütet werden. Die vorgesehene pauschale Vergütung soll über die entsprechenden Verwertungsgemeinschaften erfolgen.

3. Gesetzliche Erlaubnis vor Einzelverträgen
Der vom Gesetzgeber sorgfältig abgewogene Interessenausgleich zwischen Autorinnen und Autoren und Verlagen einerseits und Wissenschaft, Unterricht und Forschung andererseits darf nicht durch einzelne Verlagsverträge unterlaufen werden können.

4. Text und Data Mining
Verfahren des Text- und Data Mining für bereits erworbene Materialien (Lizenzierungen) müssen erlaubt sein. Die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür sind zu regeln. Es muss möglich sein, Daten aus von Verlagen erworbenen Datenbanken unterschiedlicher Inhalte auch für Massenanalysen zu verwenden. Gerade für neue Forschungsformen wie etwa die Lebenswissenschaften oder Digital Humanities ist dies von entscheidender Bedeutung.

>>mehr: https://www.hrk.de/
http://www.bibliotheksverband.de