(nach idw)

Für die Hochschulen gebe es bei dem Gesetzentwurf zwei rote Linien, sagte Hippler.

Zum einen müsse die erlaubnisfreie Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für die akademische Lehre in angemessener Höhe pauschal abgegolten werden. „Das ist die einzig denkbare Regelung, die der Dynamik der akademischen Lehre entspricht. Eine Erfassung jeder einzelnen Nutzung ist im Lehrbetrieb der Hochschulen nicht realisierbar.“

Zum anderen sei der explizite Vorrang der geplanten Schrankenregelungen vor vertraglichen Regelungen unverzichtbar. Dieser sorge dafür, dass Hochschulen nicht erst aufwändig prüfen müssten, ob ein angemessenes Angebot eines Verlages vorliege, bevor sie bereits lizenzierte Materialien nutzen. „Die Pauschalvergütung würde entwertet, wenn eine Einzelfallprüfung von Verlagsangeboten vorgeschaltet werden müsste“, so der HRK-Präsident.

 

 

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